der Firma
Scheffold Immobilien GmbH, Mittelstraße 25/1, 88471 Laupheim
nachstehend „Immobilienmakler“ genannt.
Mit der Verwendung der Angebote des Immobilienmaklers oder mit Abschluss eines Vertrages erkennt der Empfänger/Interessent die nachstehenden Geschäftsbedingungen an. Als Verwendung der Angebote gilt beispielsweise die Kontaktaufnahme wegen des angebotenen Objektes mit dem Immobilienmakler oder dem Eigentümer.
Der Immobilienmakler erhält für den Nachweis von Vertragsabschlussmöglichkeiten oder für die Vermittlung eines notariellen Kaufvertrags oder die Vermittlung eines Mietvertrages über das Vermittlungsobjekt eine Provision zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Höhe der Provision ist im konkreten Angebot oder im Vertrag entsprechend ausgewiesen.
Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers gegenüber dem Auftraggeber entsteht auch dann, wenn der Kauf-/Mietvertrag, anstatt durch den Interessenten selbst, ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten, nahe Verwandte oder Verschwägerte abgeschlossen wird. Dies gilt ebenso, wenn der Kauf-/Mietvertrag durch natürliche oder juristische Personen abgeschlossen wird, welche zu dem Empfänger/Interessenten in vertraglichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen stehen.
Des Weiteren hat der Immobilienmakler auch dann Anspruch auf eine Verkäufer-/
Käuferprovision, wenn infolge der Vermittlung oder aufgrund des Nachweises zunächst eine Anmietung oder Pacht des Objektes erfolgt ist und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Kauf des Objektes vollzogen wird.
Die Provision wird bei Beurkundung bzw. Wirksamwerden des Kaufvertrages bzw. mit Unterzeichnung des Mietvertrages sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Immobilienmaklers sind ausschließlich für den Empfänger/Interessenten bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Immobilienmaklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Empfänger/Interessent verpflichtet, dem Immobilienmakler Schadensersatz i. H. der vereinbarten Provision (vgl. § 1) zu entrichten. Dem Auftraggeber bleibt stets der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Der Immobilienmakler weist darauf hin, dass die von ihm gegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen. Da der Immobilienmakler diese Informationen nur weitergibt, übernimmt er für die Richtigkeit und die Vollständigkeit keine Haftung, ausgenommen ist die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Der Immobilienmakler darf als Vermittler sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den Käufer/Mieter entgeltlich tätig werden. Ebenso darf der Immobilienmakler das zu vermittelnde Objekt auch weiteren Interessenten nachweisen.
Die Haftung des Immobilienmaklers im Rahmen des Vertrages ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit begrenzt. Bei fahrlässig verursachten Schäden haftet der Immobilienmakler nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
Sind Immobilienmakler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche als Gerichtsstand 88400 Biberach an der Riß vereinbart. Ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein sinnvoll abtrennbarer Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
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